“Sobald die Staatsanwaltschaft innerhalb eines Ermittlungsverfahrens eine bestimmte dynamische IP-Nummer einschließlich der Uhrzeit in Erfahrung gebracht hat, müssen Provider Name und Anschrift des Kunden mitteilen. Einer vorherigen schriftlichen Anordnung durch einen Richter nach der Strafprozessordnung (StPO) bedarf es nicht, weil das Fernmeldegeheimnis nicht betroffen sei. Das berichtet die Fachzeitschrift Neue Juristische Wochenschrift (Ausgabe 9/2005) unter Berufung auf eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Stuttgart (Az.: 13 Qs 89/04).”
Ein gutes Beispiel dafür, wie Technik, Gesellschaft, Moral, Ethik und Recht sich vermischen und wie eine mangelnde Kenntnis eines der Punkte zu einer völlig falschen Beurteilung eines anderen, kausal verknüpften, führen kann. Der lange Weg der Integration, auch, und besonders unter kulturellen Aspekten, der (jeweils) neuen Techniken in die Gesellschaft, scheint diesen Tribut zu fordern. Doch muß eine offene Gesellschaft auf solche Entwicklungen reagieren und das Rad wieder zurückdrehen.
Konkret; solange kein Richter die Bürgerrechte einer Person einschränkt, sollte diese Person alleine das Recht haben, zu entscheiden, wer wann welche Daten über sie sammelt und wie diese verwertet werden. Der Preis der Freiheit ist ein hoher; die Möglichkeiten des Mißbrauchs in der Verwendung solcher, im obigen Urteil benannten Daten, sind gigantisch und es gibt zahlreiche, gierige Interessengruppen, die nur darauf warten, dass die Gesellschaft an eine zunehmende Durchleuchtung gewöhnt, weitgehenden Zugriff akzeptiert.
siehe auch:
- … eine kultur des wissens
- designer und die eu-erweiterung
- Fußball mit dem großen Bruder?


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